Aktuelle Gebühren heilpraktischer Leistungen

Kommentar zum GebüH 1985 (Stand 2018)

In den Jahren 2011 und 2016 kursierten in Therapeutenkreisen verschiedene Papiere, die sich mit der Abrechnung heilkundlicher Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH 1985) im Vergleich zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) befassten. Hierzu muss man wissen, dass nicht nur neben dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM 2000, 2004, 2014) für gesetzliche Krankenversicherungen auch die GOÄ und für Psychotherapie die GOP in verschiedenen Versionen sowohl für gesetzliche als auch private Krankenversicherungen zum Einsatz kommen, sondern dass das GebüH (für heilpraktische Leistungen) nicht etwa fortwährend angepasst wird. So kommt es, dass den nominalen Daten des GebüH die realen Daten der Gebühren heilpraktischer Leistungen gegenüberstehen, mit denen Privatpatienten* zu rechnen haben. Wie bei den sog. Individuellen Gesundheits-Leistungen (IGeL) sollen die heilpraktischen Leistungen zwischen Therapeut und Privatpatient frei ausgehandelt werden, im Alltag sind jedoch gewisse Gebührenhöhen üblich. Im Folgenden wird daher das GebüH in der aktuellen Version dargestellt und kommentiert. Der Kommentar umfasst also die Erfahrungswerte, wie sie gehandhabt werden; bindend sind diese nicht.

Ein großer, wenn nicht der überwiegende Teil der als Heilpraktiker zugelassenen Therapeuten steht dem Fach Psychosomatik nahe, das wiederum dem Fachbereich Innere Medizin entstammt (nicht etwa der Nervenheilkunde) und auf ein eng verzahntes Leib-Seele-Verständnis zurückgreift. Ein anderer Strang des Faches ist mit der anthropologischen Medizin verbunden; zudem gibt es Verbindungen zur naturheilkundlichen Tradition der Jugendbewegung. Daher lässt sich von ganzheitlich-psychosomatischen Ansätzen sprechen, die sich ein Stückweit im GebüH widerspiegeln. Es ist nicht überraschend, wenn z.B. Regulationstherapien im Vordergrund stehen oder alternative    Verfahren auf leibseelische Veränderungen abzielen, mit jeweils unterschiedlichen Akzenten. Da Psychosomatik ein weit ausgreifendes Fach darstellt, in dem verbal und körperlich interveniert werden kann, findet sich am Ende der folgenden Auflistung und den dazugehörigen Einzelkommentaren ein Addendum, in dem berufspraktische Aspekte dargestellt werden, die für Patienten von Interesse sein können.

Vorausgeschickt sei ebenso, dass viele heilpraktische Behandlungsformen im GebüH nicht erfasst werden und deren Gebühren in der Regel analog zur GOÄ/GOP samt Steigerungssätzen ausgewiesen werden. Die Beihilfe für Beamte erstattet jedoch oft nur die Unter- oder Mittelwerte der GebüH. Im Falle von IGeL-Leistungen wie Faltenunterspritzung u.ä. im Beauty-Bereich ist anzufügen, dass diese keine heilkundlichen Behandlungen darstellen.

Im Folgenden erscheinen Einzelkommentare gleichermaßen kursiv und fettgedruckt. Wo kein Einzelkommentar erscheint, ist von analoger Gebührenbemessung in GebüH und GOÄ/GOP auszugehen. Aus Platzgründen wurden gekennzeichnete Auslassungen vorgenommen; am Ende des Textes findet sich ein Link zum vollständigen Download von Auflistung und Einzelkommentaren.

* Im Rahmen besserer Lesbarkeit wird in diesem Text nur die männliche Form verwendet, obwohl gleichermaßen Frauen und Männer gemeint sind.

 LEISTUNGSÜBERSICHT

Allgemeine Leistungen – Hausbesuch einschließlich Beratung – Nebengebühren für Hausbesuche – Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen – Chemisch-physikalische Untersuchungen – Sonstige Untersuchungen – Spezielle Untersuchungen – Photoaufnahmen – Bioenergetische Verfahren – Neurologische Untersuchungen – Heilmagnetische Behandlungen – Psychotherapie – Atemtherapie, Massagen – Akupunktur – Inhalationen – Aerosole – Eigenblut, Eigenharn – Injektionen, Infusionen – Blutentnahmen – Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren – Infiltrationen – Roedersches Verfahren – Sonstiges – Abszesse u.a. – Versorgung einer frischen Wunde – Verbände (außer zur Wundbehandlung) – Wirbelsäulenbehandlung – Osteopathische Behandlung – Hydro- und Elektrotherapie – Elektrische Bäder- und Heißluftbäder – Spezialpackungen – Elektro-physikalische Heilmethoden

LEISTUNGEN

  1. Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung € 12,30 bis 20,50
    KOMMENTAR: entspricht etwa der GOÄ. Generell gilt: dies ist die übliche Gebühr
  1. Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie  15,40 bis 41,-
    KOMMENTAR: GOÄ ebenso etwa 120,-; Beihilfe ebenso. Generell gilt: dies ist die übliche Gebühr
  1. Kurze Information,auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des Heilpraktikers bis  4,50

4. Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung  16,40 bis 22,-
Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 4 wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet.

5.- 8. (…)

  1. Hausbesuch einschließlich Beratung
    1 bei Tag 21,50 bis 29,50
    9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt)  24,- bis 32,-
    9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen  27,50 bis 36,50

KOMMENTAR: die GOÄ liegt für Ziff. 9.1 bei etwa 42,-; 9.2 bei etwa 52,-; 9.3 bei etwa 62,-. Generell gilt: für Hausbesuche muss mit den Gebühren der GOÄ gerechnet werden 

10.-11.(…)

  1. Chemisch-physikalische Untersuchungen
    1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers (Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich bis zu 3,10
    Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes ist nicht berechnungsfähig.
    12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, z.B. Zucker) bis zu  4,60
    12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment bis zu  4,60
    12.5 Carzinochrom-Reaktion (CCR) bis zu  17,90
    12.7 Blutstatus (nicht neben Ziff. 12.9, 12.10,12.11) bis zu  18,-
    12.8 Blutzuckerbestimmung bis zu  8,-
    12.9 Hämoglobinbestimmung bis zu  5,50
    12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches bis zu  7,70
    12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten bis zu  5,50
    12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit (BSK) einschließlich Blutentnahme bis zu 6,-
    12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchung von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dunkelfeld, pro Untersuchung bis zu  9,50
    12.14 Aufwändige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach Umfang (z. B. Enzymdiagnostik, Nierenchemie, Blutserumchemie, Stuhlchemie, Elektrolyse, Elektrophorese, Fermentchemie, pro Einzeluntersuchung) bis zu  10,50
    12.15 Kristallographie, Photometrie, pro Einzeluntersuchung bis zu  10,50
    Anmerkung: Die Art der Untersuchung bei Ziff. 12.13, 12.14 oder 12.15 ist anzugeben.
    KOMMENTAR: die GOÄ liegt im Einzelnen teilweise deutlich unter den Oberwerten des GebüH. Generell gilt: die Ziff. 12 des GebüH kommen meist im Mittelwert zur Anwendung
  1. (…)
  2. Spezielle Untersuchungen
    1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 5,20 bis 10,50
    14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes  5,20 bis 10,50
    Anmerkung: Eine Leistung nach Ziffer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Ziffer 1 oder Ziffer 4 berechnet werden. Leistungen nach Ziffer 14.1 und 14.2 können nicht nebeneinander berechnet werden.
    14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read  5,20 bis 8,-
    14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung  10,30 bis 26,-
    14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung)  10,50 bis 20,50
    14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 26,- bis 51,50
    14.7 EKG mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ableitg., Brustwandableitung  20,50 bis 31,-
    14.8 Oszillogramm-Methoden  5,20 bis 25,50
    14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen  10,50 bis 25,50 Anmerkung: Nicht neben Ziffern 1 oder 4 berechenbar.
    14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zur peripheren Venendruck- und/oder Strömungsmessung bis  11,30
    KOMMENTAR: GOÄ ähnlich, teilweise unter den Oberwerten des GebüH; nur die Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung nach Ziff. 14.10 liegt höher, nämlich bei etwa 41,-. Generell gilt: die Ziff. 14 des GebüH kommen meist im oberen Mittelwert zur Anwendung

15.-18. (…)

  1. Psychotherapie
    19.1 Psychotherapie von halbstündiger Dauer15,50 bis 26,-
    19.2 Psychotherapie von 50-90 Minuten Dauer  26,- bis 46,-
    19.3 Ausstellung eines psychodiagnostischen Befundes  15,50 bis 38,50
    19.4 Psychotherapeutisches Gutachten je zweizeiliger Schreibmaschinenseite bis  15,50
    19.5 Psychologische Exploration mit eingehender Beratung  15,50 bis 46,-
    19.6 Anwendung und Auswertung von Testverfahren (TAT, Rohrschach, usw.)  15,50 bis 38,50
    19.7 Behandlung von Störungen der Sprechorgane je Sitzung  10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Die Honorare für eine ausgedehnte Spezialbehandlung von Sprechangst-Neurosen (Stottern), Honorare für spezielle ausgedehnte Sprechlernkurse, Kurse der Entwöhnungsbehandlung usw. sind besonders zu vereinbaren.
    19.8 Behandlung einer Einzelperson durch Hypnose  15,50 bis 26,-
    KOMMENTAR: wichtigste Ziffern sind jene der GOÄ/GOP 2002/2010 entstammenden; diese werden in der Regel mit den Steigerungssätzen 2,3 oder 3,5 belegt: Anamnese (Ziff. 860) etwa 123,-/187,-; 20-minütige Erörterung mit Patient (Ziff. 34) etwa 40,-/61,-; 20-minütige psychotherapeutische Behandlung (Ziff. 849) etwa 30,-/46,-; reguläre verhaltenstherapeutische Sitzung (Ziff. 870) etwa 100,-/153,-; reguläre psychotherapeutische Sitzung (tiefenpsychologisch Ziff. 861 oder analytisch Ziff. 863) etwa 92,-/140,-; für alle Ziffern gilt: ein Steigerungssatz von 3,5 oder mehr wird von privaten Krankenversicherungen selten vollständig erstattet. Generell gilt: es ist mit einer Sitzungsgebühr zwischen 100,- und 150,- zu rechnen
  1. (…)
  2. Akupunktur
    21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose € 10,30 bis 26,-
    21.2 Moxibustionen, Elekroakupunktur, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte € 5,20 bis 15,50
  3. Inhalationen
    22.1 Inhalationen, soweit sie vom Heilpraktiker mit den verschiedenen Apparaturen in der Sprechstunde ausgeführt werden €5,50 bis 13,-
  4. Aerosole
    23.1 Anwendung von Aerosolen mit Kompressor, Pressluft- bzw. Sauerstoffapparat
    € 5,20 bis 15,50
  5. -33. (…)
  1. Wirbelsäulenbehandlung
    34.1 Chiropraktische Behandlung der Wirbelsäule €10,50 bis 18,-
    34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule € 15,40 bis 19,-
    Anmerkung zu Ziff. 34.2: Bei einem mehr als dreimaligen gezielten Eingriff an der Wirbelsäule kann der Leistungsträger eine Begründung verlangen.
    KOMMENTAR: Beihilfe erstattet bei Ziff. 34.1 etwa 4,-; bei 34.2. etwa 17,-. Generell gilt: die Ziff. 34 des GebüH kommen meist im Oberwert zur Anwendung
  1. Osteopathische Behandlung
    35.1 des Unterkiefers €7,70 bis 15,50
    35.2 des Schultergelenks € 15,40 bis 26,-
    35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der Fußgelenke € 15,40 bis 26,-
    35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke € 5,20 bis 15,50
    35.5 des Daumens € 5,20 bis 13,-
    35.6 einzelner Finger und Zehen € 5,20 bis 13,-
    KOMMENTAR: die Ziff. 35.2, 35.3 und 35.5 sind in der GOÄ höher bewertet: jeweils etwa 49,-, 37,- und 19,-. Generell gilt: die Ziff. 35 des GebüH kommen in der Regel im Oberwert zur Anwendung oder gehen darüber hinaus

36.-37. (…)

  1. Spezialpackungen
    38.1 Fangopackungen €8,- bis 15,50
    38.2 Paraffinpackungen, örtliche € 8,- bis 15,50
    38.3 Paraffinganzpackungen € 10,50 bis 23,-
    38.4 Kneippsche Wickel und Ganzpackungen, Preißnitz- und Schlenzpackungen € 10,50 bis 31,-
    Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder und Packungen evtl. unter Verwendung verschiedener Apparate werden nach vergleichbaren Positionen berechnet.
    KOMMENTAR: Beihilfe erstattet je Packung höchstens 3,-. Generell gilt: die Ziff. 38 des GebüH kommen meist im Mittelwert zur Anwendung
  1. Elektro-physikalische Heilmethoden
    39.1 einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen € 5,50 bis 8,-
    39.2 Ganzbestrahlungen € 7,70 bis 10,50
    39.4 Faradisation, Galvanisation, und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) € 5,50 bis 15,50
    39.5 Anwendung der Influenzmaschine € 5,50 bis 10,50
    39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) € 5,50 bis 8,-
    39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen € 5,20 bis 10,50
    39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen i.V.m. verschiedensten Apparaten € 5,50 bis 15,50
    39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung € 8,- bis 18,-
    39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten € 10,50 bis 20,50
    39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) € 5,50 bis 31,-
    39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, z.B. Jono-Modulator € 5,50 bis 26,-
    39.13 Ultraschall-Behandlung € 5,50 bis 15,50
    KOMMENTAR: bei Ziff. 36-39 liegt die GOÄ teilweise ähnlich, teilweise deutlich unter den Unterwerten des GebüH; Packungen, Hydro- und elektrophysikalische Therapie sind tendenziell niedrig bewertet, obwohl hoher Aufwand; Beihilfe erstattet bspw. bei Ziff. 39.1 und 39.2 etwa 3,- bzw. 8,- und bei 39.13 höchstens 4,-. Generell gilt: die Ziff. 36-39 des GebüH kommen meist im Oberwert zur Anwendung

Den vollständigen Kommentar zum Download unter folgendem Link: https://www.researchgate.net/profile/Goetz_Egloff

 KOMMENTAR: Addendum 

Psychosomatik als weit ausgreifendes Fach spiegelt sich in den heterogenen Qualifikationen der Therapeuten wider. Daher ist anzufügen, dass eine vielfältige Gruppe von Therapeuten, die oft Mehrfachabschlüsse und unterschiedlichste Vorberufe und -ausbildungen mitbringt, die oben beschriebenen Ziffern (je nach Zulassung) nutzt, die rechtliche Zusammenführung jedoch nur drei heilpraktische Berufe kennt:

Heilpraktiker
Heilpraktiker für Psychotherapie (HP Psych)
Heilpraktiker für Physiotherapie (HP Phys)

Diese nutzen, neben grundständig ausgebildeten allgemeinen Heilpraktikern, bei heilkundlicher Zulassung folgende Berufsgruppen:

Akademische Psychologen und Sozialwissenschaftler (B.Sc., M.Sc., B.A., M.A., Dipl.-Psych. u.ä.)
Absolventen von Fachhochschulen (Bachelor, Master, Dipl.-Soz.päd. FH, Dipl.-Soz.arb. FH)
European Certified Psychotherapists (ECP) der European Association for Psychotherapy (EAP)
Mitglieder des Deutschen Dachverbands für Psychotherapie (DVP)
Mitglieder des Berufsverbands Akademischer PsychotherapeutInnen (BAPT)
Systemische Therapeuten, Gesprächstherapeuten u.ä.
Psychotherapeuten ohne Kassensitz bzw. ohne sog. Richtlinienverfahren der gesetzlichen Krankenversicherungen
Supervisoren, Philosophen, Berater
Logotherapeuten, Existenzanalytiker, Daseinsanalytiker (sog. Phänomenologen und Existentialpsychologen, insbesondere in Süddeutschland, Österreich und der Schweiz)
und einige andere

Nicht nur in der psychotherapeutischen Praxis werden psychosomatische Störungen behandelt; durch Überschneidungen der Fachgebiete werden diese ebenso von allgemeinen Heilpraktikern behandelt. Diese sind oft:

Osteopathen, Chiropraktiker u.ä.
Medizinische Fachberufe (examinierte Schwestern, Pfleger)
Naturärzte (Schweiz), Ayurveda-Ärzte, TCM-Ärzte
Doctors of Naturopathy (ND, DO) u.ä. ausländische Ärzte

Psychosomatik bedeutet in der Praxis überwiegend, aber eben nicht nur, verbale Behandlung. Je nach diagnostischer Einschätzung kommen unterschiedliche Ansätze zur Anwendung; psychotherapeutische Behandlungen können sein:

Die kleine Psychotherapie, meist Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologische Therapie, aber auch Gesprächstherapie oder systemische Therapie, umfasst oft etwa 25 Sitzungen, kann aber bis etwa 50 Sitzungen reichen. Sie ist eher ziel- und lösungsorientiert unter unterschiedlicher Berücksichtigung biographischer Faktoren.

Eine große Psychotherapie (z.B. Psychoanalyse, oder eine sog. Strukturtherapie) ist als eher aufdeckende Therapie innerer Konflikte auf einen längeren Zeitraum angelegt und umfasst etwa ab 80 Sitzungen bis hin zu etwa 160 Sitzungen, was auch dem Grundkontingent der gesetzlichen Krankenversicherungen entspricht. Längere Therapien sind meist nicht sinnvoll. Zudem gibt es sog. niederfrequente Therapien, die sich über mehrere Jahre mit wenigen Sitzungen erstrecken, mit guten Erfolgen. Die Wahl des Verfahrens hängt meist, aber nicht nur, von der Symptomatik ab.

(für die Studiengemeinschaft für dermatologische, gynäkologische und andrologische Psychosomatik (SDGAP), Heidelberg: Götz Egloff)

Author: Götz Egloff

freier Journalist und Buchautor, Psychotherapeut, Literaturwissenschaftler, Amerikanistik