Auf zahlreichen Veranstaltungen haben der Bundespräsident Frank W. Steinmeier und die Bundeskanzlerin Angela Merkel für das vor 70 Jahren im Mai 1949 in Kraft getretene Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als dem Garanten für die Grundrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit geworben. Historiker verweisen auf frühere deutsche Verfassungen, die bereits die wichtigsten Grundrechte enthielten. Kritiker, wie seinerzeit Bayerns Regierung oder heute der ehemalige Verfassungsrichter, Paul Kirchhof, bemängeln das Demokratiedefizit des Grundgesetzes gegenüber den Landesverfassungen und der Schweizer Verfassung. Die Digitalisierung könnte den Bürgern auch in Europa mehr politische Mitwirkung ermöglichen.
Werbung für das Grundgesetz durch Bundeskanzlerin und Bundespräsident
In ihrer Rede zum Festakt der Deutschlandstiftung Integration am 14. Mai 2019 in Berlin stellte Bundeskanzlerin Angela Merkel heraus: „70 Jahre Grundgesetz – das ist in der Tat ein Anlass zu feiern“, und es ist „immer wieder gelungen, die Werte und Rechte unserer Verfassung mit Leben zu erfüllen.“ Der Bundespräsident geht am 22. Mai 2019 in seiner Rede vor dem Bundesverfassungsgericht auf die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes ein: „Der Parlamentarische Rat gliederte Westdeutschland wieder ein in die liberale Verfassungstradition der Aufklärung. Und er konnte (…) an deutsche Traditionen anknüpfen, an die Verfassung der Frankfurter Paulskirche und die Weimarer Reichsverfassung“, die vor 100 Jahren in Kraft getreten war.
Alliierte der westlichen Besatzungszonen als Geburtshelfer des Grundgesetzes
Wenig enthalten die Politikerreden über die Rolle der Alliierten als damaliger „Übergangsregierung“ bei der Entstehung des Grundgesetzes. Staatsrechtler Heinrich A. Wolff erläutert, dass die Militärgouverneure der drei Westzonen im Frankfurter Dokument von 1948 die Länderregierungen zur Schaffung einer Verfassung unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte aufgefordert hatten. Historiker erinnern daran, dass zuvor im Juni 1945 die damaligen Alliierten und ihre Verbündeten die Grundrechte in Artikel 1 (3) der Charta der neugegründeten „United Nations“ von 1945 vereinbart und in der „Declaration of Human Rights of the United Nations“ von 1948 aufgelistet hatten.
Rückschau auf die Grundrechte in älteren „Deutschen Verfassungen“
In seiner Rede hatte der Bundespräsident auch an die jüngere deutsche Verfassungsgeschichte erinnert. Herrmann-Josef Blankes bestätigt in seinem Band „Deutsche Verfassungen“, dass bereits die Verfassung des Deutschen Reichs v. 1849 (Paulskirchenverfassung) „Die Grundrechte des deutschen Volkes“ enthielt. § 138 legte fest „Die Freiheit der Person ist unverletzlich“, und § 140 bestimmte „Die Wohnung ist unverletzlich“, § 143 sicherte die „Preßfreiheit“, und § 164 garantierte „Das Eigentum ist unverletzlich“. Ähnlich legte die Verfassung des Deutschen Reichs von 1919, die „Weimarer Verfassung“ die „Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen“ fest.
Wie die Alliierten 1945, übergehen Bundespolitiker gerne die Landesverfassungen und deren Grundrechtegarantie. Bereits die 200 Jahre alte Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg von 1819 sicherte „jedem Bürger Freiheit der Person, Gewissens- und Denkfreiheit und Freiheit des Eigentums und Auswanderungsfreiheit“. In der Verfassung des Königreichs Bayern v. 1818 wurde dem Volk von Bayern „Freyheit der Meinungen“ und „Gleichheit der Gesetze und vor dem Gesetze“ zugesichert: „Der Staat gewährt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines Eigentums und seiner Rechte“ garantiert.
Strafrechtshistoriker erinnern daran, dass die Grundrechte, auch auf „guten Leumund“, seit Jahrhunderten durch die Strafjustiz in den Einzelstaaten einschließlich der Reichsstädte (Frankfurt) und der Freien Städte (Hamburg) im „Heiligen Römischen Reich“ geschützt waren. Verfassungshistoriker Gerhard Oestrich verweist auf die früheren Reichsgerichte, die die persönliche Freiheit, das Eigentum und die Religionsfreiheit vor Übergriffen der Fürsten schützen sollten.
Legitimations- und Demokratiedefizite des Grundgesetzes?
Bundeskanzlerin und Bundespräsident übergehen in ihren Festtagsreden die Legitimations- und Demokratiedefizite des Grundgesetzes. Staatsrechtler Christoph Gröpl erläutert, dass das Grundgesetz „nicht durch eine Volksabstimmung angenommen worden war“. Der Staatsrechtler bestreitet aber ein Legitimationsdefizit des Grundgesetzes, da die Wähler seit 1949 die Parteien gewählt haben, die sich “eindeutig zur grundgesetzlichen Verfassungsordnung bekannten.“
Das Demokratiedefizit besteht nach Ansicht des ehemaligen Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Paul Kirchhof, insofern, als den Bürgern nur wenige konkrete Mitwirkungsmöglichkeiten an politischen Entscheidungen und an der Rechtsetzung gewährt werden. Das Grundgesetz unterscheidet sich darin sowohl von den Landesverfassungen als auch von der „Weimarer Verfassung“ von 1919. Diese gewährte Mitwirkungsrechte bei der Reichsgesetzgebung bei Verfassungsänderungen durch Volksentscheide und Volksbegehren. Die an die Schweizer Verfassung angelehnten Landesverfassungen nach 1945 garantieren ebenfalls Volksentscheide, so das Land Hessen: „Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig bestellten Organe.“ Anders als das Grundgesetz wurden die Landesverfassungen durch Volksabstimmungen legitimiert. Die Schweiz ist als politisches Vorbild der Direkten Demokratie für Europa jedoch umstritten.
Grundgesetz und Lissabon-Vertrag Fragmente der Direkten Demokratie
Verfassungsrichter Paul Kirchhof würdigte in seiner 2013 gehaltenen Rede zur 60-Jahrfeier der baden-württembergischen Verfassung die politischen Mitwirkungsmöglichkeiten der Bürger durch Volksentscheid, Volksbegehren und Volksinitiative. Die Direkte Demokratie ermöglicht dem „Bürger, sich mehr mit seinem Staat zu identifizieren, weil er an ihm selbst mitwirkt“, so Paul Kirchof. Er bemängelt dagegen, dass im Grundgesetz die Befugnis der Bürger zur unmittelbaren Sachentscheidung und zur Rechtsetzung fehlt, denn dies ist Parlament, Bundesregierung und Bundesrat vorbehalten. Volksentscheide sind lediglich bei Gebietsveränderungen der Bundesländer vorgesehen.
Das Grundgesetz sieht folglich weder Volksbefragungen noch Volksabstimmungen vor, auch nicht bei so einschneidenden Eingriffen in die Gesellschaftsstrukturen von Ländern und Gemeinden durch Erweiterung von Bundeskompetenzen, Steuer- und Abgabenbelastung, Verteilung von Asylbewerbern und Migranten und durch Abtretung von Souveränitätsrechten an die Europäische Union.
Auf europäischer Ebene sind mehr politische Rechte für die Bürger Fehlanzeige. So konstatiert Paul Kirchhof, dass sich die „Europäische Union im Lissabonvertrag vor direkter Demokratie scheut“. In seinem 2008 erschienen Bestseller kritisiert der ehemalige Verfassungsrichter die „Normenflut die den Rechtsstaat erdrückt“ und fordert von Politikern, Parteien und Medien: „Gebt den Bürgern ihren Staat zurück“. Die Digitalisierung und das Internet könnten das Prinzip der Volkssouveränität des Grundgesetzes endlich „mit Leben erfüllen“.