Die Anfänge der UdSSR

Von Josef Wilhelm Knoke

Der monolithische Gesamteindruck, den wir während des kalten Krieges von der UDSSR hatten, bevor sie in diverse Staaten zerfiel, entsprach nicht ihrer Entstehungsgeschichte. Bei ihrer Gründung gab es Teileinheiten, die sich nach Art, Kompetenzen und politischem Status deutlich voneinander unterschieden.
Grundlage des Unionsvertrages war ursprünglich das Prinzip der Freiwilligkeit und Gleichberechtigung der Unionsrepubliken,  sowie das Recht des freien Austritts.
Die Zuständigkeit der Union war in der Gesamtstaatsverfassung geregelt. Der Bund war zuständig für Außenpolitik, Außenhandel, Verteidigung, Transport, Verkehr, Post und Telegraphie; er hatte Richtlinienkompetenz für Wirtschafts- und Finanzplanung, Justiz- und Arbeitspolitik.
Die UdSSR bestand letztendlich aus 53 nationalen Gebietseinheiten:
•15 Unionsrepubliken (bei Gründung allerdings erst aus vier)
•20 Autonomen Republiken
•8 Autonomen Gebieten
•10 Nationalen Kreisen
Ein Hauptgrund, warum überhaupt aus Sicht der kommunistischen Partei die Notwendigkeit bestand, konstitutionelle Unterschiede zu machen zwischen den verschiedenen, die RSFSR umgebenden Ländern, war die Tatsache, dass etliche dieser Gebiete sich 1917/18 von Russland gelöst hatten. In ihrer neu erklärten Unabhängigkeit hatten sie dann diplomatische oder militärische Beziehungen zu anderen Staaten aufgenommen. So war die Ukraine bei den Verhandlungen in Brest-Litowsk involviert, Weißrussland hatte mit Deutschland und Polen verhandelt, die Transkaukasischen Gebiete hatten mit der Türkei Verträge abgeschlossen und diplomatische Missionen ausgetauscht, Aserbeidschan allein diplomatische Beziehungen mit sechs ausländischen Staaten aufgenommen, darunter Deutschland, Finnland, Türkei und Persien;
all dies hatte dazu geführt, dass sie de facto und de jure vom Ausland
anerkannte Staaten waren. Dies wieder zu ändern erforderte es, zumindest den Anschein von Eigenständigkeit aufrechtzuerhalten. Daher machte man die Gebiete mit bestehenden Grenzkontakten zu ausländischen Mächten zu Unionsrepubliken, wohingegen die im „Inland“ gelegenen zu „Autonomen Republiken, Gebieten, Kreisen“ gemacht wurden. Unterschiedskriterium zwischen diesen beiden Hauptgruppen war, dass die Unionsrepubliken als souveräne, eigenständige Staaten bezeichnet wurden, mit dem Recht auf Loslösung von der UdSSR, wohingegen das bei den übrigen Gebieten nicht so war. Praktisch machte dies keinen Unterschied, denn die Einforderung eines solchen Rechts wurde sofort als konterrevolutionäre Aktivität betrachtet. Es war mehr ein psychologischer Vorteil.
Betrachtet man die Rechtsstellung der verschiedenen Gebiete, so erkennt
man eine unterschiedliche Beurteilung aus Sicht der sowjetischen Seite im
Vergleich zur nicht-sowjetischen Seite. Aus sowjetischer Sicht hatten
zumindest die Unionsrepubliken völkerrechtliche Souveränität, während die übrigen Gebiete diese nicht hatten, sondern nur Autonomie, wobei über den Inhalt der Autonomie erhebliche Meinungsunterschiede bestanden.
Die nicht-sowjetische Seite verneinte seit den dreißiger Jahren einhellig den Staatscharakter der Unionsrepubliken. Dort wurde die UdSSR nicht als Bundesstaat, sondern als mehr oder weniger zentralisierter Einheitsstaat gesehen. Durch personelle Verflechtung hatten die Unionsrepubliken durchaus Einfluss auf Unionsebene.
•Die Vorsitzenden der Obersten Sowjets der Unionsrepubliken waren
zugleich Mitglieder im Obersten Sowjet der Union.
•Die Vorsitzenden der Ministerräte der Unionsrepubliken gehörten
dem Ministerrat der Union an.
•Die Vorsitzenden der Obersten Gerichte der Unionsrepubliken waren
zugleich Mitglieder des obersten Gerichtes der Union.
Die verschiedenen autonomen Gebiete hatten eine rein territoriale,
politisch definierte Autonomie, so wie Lenin sie verstand: als Befugnis im
Rahmen staatlicher Gesetze für ihr Territorium Regelungen ihrer
besonderen Verhältnisse zu treffen, der Staatsaufsicht unterworfen und
durch die Zentralgewalt jederzeit revidierbar bis zum Entzug der
Autonomie.
Von Autonomie im Sinne uneingeschränkter Selbstverwaltung konnte
jedoch keine Rede sein.